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GÜLTIGKEIT DER PRÄQUALIFIZIERUNG UND NACHWEISE

Die Gültigkeit der Nachweise legt das jeweils zuständige Bundesministerium in der jeweils aktuell gültigen Leitlinie fest.

Als PQ-Stelle sind wir verpflichtet diese Gültigkeitsdauer einzuhalten. Wir haben hierbei leider keinen Spielraum.

Eignungsnachweis und Ausschlusstatbestände nach § 6a EU VOB/A, § 6a VS VOB/A, § 16 Absatz 2 VOB/A, § 6e VS VOB/A Aktualisierung
Eigenerklärung zum PQ-Verfahren alle 13 Monate
Eigenerklärung Umsätze alle 13 Monate
Eigenerklärung Personal alle 13 Monate
SOKA-Bescheinigung alle 13 Monate
Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft alle 13 Monate
oder entsprechend Gültigkeit
Freistellungsbescheinigung nach § 48  alle 13 Monate
Handelsregisterauszug bei Änderung
Eintragung Berufsregister (IHK oder HWK) bei Änderung
Gewerbeanmeldung bei Änderung
Einverständniserklärung zur Datenspeicherung einmalig
Referenzen mit Abschluss des Kalenderjahres,
mit dem die betreffende Referenz älter als fünf Kalenderjahre ist