Titelbild - DQB GMBH - DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR QUALIFIZIERUNG UND BEWERTUNG

IHRE VORTEILE BEI EINER PRÄQUALIFIZIERUNG

Vorteile für Ihr Bauunternehmen

Vorteile für Ihr Bauunternehmen

Die Präqualifizierung senkt Ihren Verwaltungsaufwand. Sie ersparen sich, bei jeder Ausschreibung Einzelnachweise einzureichen.

Die Präqualifikation PQ-VOB ist die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise durch Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen) nach festgelegten Kriterien insbesondere auf Basis der in § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A, § 6a VS VOB/A definierten Anforderungen. Damit besteht die Präqualifizierung in der vorgelagerten und auftragsunabhängigen Prüfung der von der VOB/A definierten Eignungsnachweise.

Bieter müssen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe (z. B. Bauleistung, Planungsleistung, Beschaffung von Materialien der Daseinsvorsorge, Versorgungsleistung) nachweisen, dass sie zu der jeweils ausgeschriebene Leistungserbringung qualifiziert und den Anforderungen des jeweiligen zu vergebenden Auftrages gewachsen sind. Auch Bauunternehmen müssen deshalb als Bieter bei öffentlichen Vergabeverfahren in Deutschland die notwendigen Unterlagen zum Nachweis ihrer Eignung gemäß § 6 VOB/A, insbesondere bezüglich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit für jedes einzelne Vergabeverfahren durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen. Öffentliche Vergabestellen prüfen daraufhin diese Unterlagen für jeden Bieter und jede Baumaßnahme erneut.

Um den erheblichen Zeit– und Kostenaufwand (Vorlage und Aktualisierung von Referenzen, Papier– und digitale Darstellung angepasst auf den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber u. a.) zu strukturieren und für alle Beteiligten zu vereinfachen, wurde zu Beginn der 2000er Jahre die Möglichkeit einer Präqualifikation eingeführt. Dazu wurde der Verein für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., Bonn, gegründet. Dieser Verein ist letztlich dem für das Bauwesen zuständige Bundesministerium unterstellt. Zielsetzung dieses Vereins ist es, durch Präqualifikation eine Rationalisierung bei öffentlichen Vergabeverfahren Deutschland zu ermöglichen. Den öffentlichen Auftraggebern wird deshalb seit etwa 2005 eine Liste derjenigen Unternehmen zur Verfügung gestellt, die präqualifiziert sind, in ein öffentliches Vergabeverfahren eingebunden zu werden, weil sie die in der VOB/A festgelegten Eignungsvoraussetzungen erfüllen.

Vorteile für öffentliche Auftraggeber

Vorteile für den öffentlichen Auftraggeber

Für Vergabestellen entfällt die Prüfung von Einzelnachweisen nach VOB/A, sofern ein Unternehmen im Amtlichen Verzeichnis eingetragen ist. Die Dauer von Vergabeverfahren kann dadurch verkürzt, Bauaufträge können schneller ausgelöst werden. Bauunternehmen, die nachweislich Verfehlungen begangen haben, werden nicht ins Amtliche Verzeichnis aufgenommen bzw. gestrichen. Somit wird ein fairer und transparenter Wettbewerb gewährleistet, der illegalen Praktiken am Bau entgegensteht.

Wesentliche Grundlage für die Geschäftstätigkeit der DQB GmbH ist der mit dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V., Bonn, geschlossene Konzessionsvertrag zur Durchführung von Präqualifizierungsverfahren vom 24./28.10.2019 mit einer Laufzeit vom 01.11.2019 bis zum 31.10.2026. Der Konzessionsvertrag beinhaltet unter anderem die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderung an eine Zertifizierungsstelle nach der DIN EN ISO/EC 17065 i.V.m. der DAkkS – Regel 71 SD 6 06 13 zu den Anforderungen an die Akkreditierung von Präqualifizierungsstellen, die Bauunternehmen qualifizieren.

Vorteile für Generalunternehmer

Vorteile für den Hauptunternehmer

Nicht nur im Verhältnis zum öffentlichen Auftraggeber bietet die Präqualifizierung Vorteile. Auch bei der Vergabe von Bauleistungen durch Haupt- oder Generalunternehmer an Nachunternehmer ist die Präqualifikation seit 01.10.2009 gesetzlich verankert.

Seit dem 1. August 2002 haftet ein Bauunternehmer als Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer (HU)- nach § 150 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII i. V. mit § 28e Abs. 3a SGB IV sowohl für den Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung als auch für den Beitrag zur Unfallversicherung seiner mit Bauleistungen beauftragten Nachunternehmer.

Die Haftung entfällt, wenn der GU bzw. HU nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden von einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Beitragspflichten seines Nachunternehmers ausgehen konnte. Ein Verschulden des GU bzw. HU ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit und solange er die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers nachweist.

Ist der Nachunternehmer präqualifiziert – Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis – entfällt nach §§ 28e Abs. 3b SGB IV die Haftung für Hauptunternehmen. Denn durch die Präqualifikation kann der Hauptunternehmer nachweisen, dass er davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflichten für die tarifvertraglichen Sozialversicherungsbeiträge erfüllt. Ein Verschulden des Hauptunternehmers ist damit ausgeschlossen.

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