GÜLTIGKEIT DER PRÄQUALIFIZIERUNG UND NACHWEISE
Die Gültigkeit der Nachweise legt das jeweils zuständige Bundesministerium in der jeweils aktuell gültigen Leitlinie fest.
Als PQ-Stelle sind wir verpflichtet diese Gültigkeitsdauer einzuhalten. Wir haben hierbei leider keinen Spielraum.
Eignungsnachweis und Ausschlusstatbestände nach § 6a EU VOB/A, § 6a VS VOB/A, § 16 Absatz 2 VOB/A, § 6e VS VOB/A | Aktualisierung |
Eigenerklärung zum PQ-Verfahren | alle 13 Monate |
Eigenerklärung Umsätze | alle 13 Monate |
Eigenerklärung Personal | alle 13 Monate |
SOKA-Bescheinigung | alle 13 Monate |
Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft | alle 13 Monate oder entsprechend Gültigkeit |
Freistellungsbescheinigung nach § 48 | alle 13 Monate |
Handelsregisterauszug | bei Änderung |
Eintragung Berufsregister (IHK oder HWK) | bei Änderung |
Gewerbeanmeldung | bei Änderung |
Einverständniserklärung zur Datenspeicherung | einmalig |
Referenzen | mit Abschluss des Kalenderjahres, mit dem die betreffende Referenz älter als fünf Kalenderjahre ist |
Kontakt
DQB Deutsche Gesellschaft für
Qualifizierung und Bewertung mbH
Abraham-Lincoln-Straße 30
65189 Wiesbaden
Telefon 0611 - 79 49 90-0
Telefax 0611 - 79 49 90 -29
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