HINWEISE FÜR AUFTRAGGEBER UND REFERENZGEBER

HINWEISE FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER

Die Vergabestellen öffentlicher Auftraggeber können sich über die Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes hinsichtlich deren Eignung für öffentliche Bauaufträge in Deutschland im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (PQ-Liste) erkundigen. Sofern ein Unternehmen im Amtlichen Verzeichnis (PQ-Liste) eingetragen ist, entfällt für die Vergabestellen die Prüfung von Einzelnachweisen nach VOB/A. Dadurch wird die Dauer von Vergabeverfahren verkürzt und Bauaufträge können schneller vergeben werden. Da Bauunternehmen, die nachweislich Verfehlungen begangen haben, nicht in der PQ-Liste sind, wird ein fairer Wettbewerb gewährleistet.

Das amtliche Verzeichnis (PQ-Liste) wird im Internet veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert. Es enthält einen der Öffentlichkeit frei zugänglichen Teil sowie einen passwortgeschützten Teil. Der passwortgeschützte Teil des amtlichen Verzeichnisses beinhaltet darüber hinaus die für die Bewertung des präqualifizierten Unternehmens bei den Präqualifizierungsstellen eingereichten Eignungsnachweise gemäß 6a VOB/A bzw. § 6a EU VOB/A.

Vergabestellen öffentlicher Auftraggeber erhalten über den PQ-Verein unentgeltlich ein Passwort, mit diesem Zugang sind sie zur detaillierten Einsichtnahme der Angaben des präqualifizierten Unternehmens berechtigt.

Weist ein Unternehmen seine auftragsunabhängige Eignung mittels eines Verweises auf die Eintragung im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen nach, so sind mit dieser Eintragung folgende Eignungskriterien erfüllt:

Gültigkeit der Präqualifizierung PQ-VOB und Datenschutz
Rechtliche Zuverlässigkeit

  1. Leistungsfähigkeit und Fachkunde (§ 6a Abs. 3)
  2. VOB/A bezogen auf die präqualifizierten
  3. Leistungsbereiche
DQB Hinweise für öffentliche Auftraggeber
DQB Hinweise für öffentliche Auftraggeber

HINWEISE FÜR REFERENZGEBER

Für die Eintragung in die Liste der präqualifizierten Unternehmen müssen die Unternehmen Referenzen in einer standardisierten Form vorlegen. Der Referenzgeber muss diese Referenzen unterzeichnen.

Durch Unterzeichnung der Referenz bestätigt der Referenzgeber die auftragsgemäße Ausführung sowie seine Zustimmung zur Veröffentlichung zum Zweck der Präqualifikation des Unternehmens. Er haftet jedoch nicht für die Richtigkeit der seitens des Unternehmens eingetragenen Angaben. Das Unterzeichnen der Referenz führt zu keinem Verlust von Gewährleistungs- oder Rechtsansprüchen. Bitte beachten Sie auch unser Hinweisblatt für Referenzgeber.

Zugang zu den Referenzen haben die öffentlichen Auftraggeber und das Unternehmen selbst. Private Auftraggeber können die Referenzen nicht einsehen.

Download
Hinweise für Referenzgeber.pdf

HINWEISE FÜR PRIVATE AUFTRAGGEBER

Auch private Auftraggeber können sich für die Auswahl zuverlässiger Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes in dem Teil des amtlichen Verzeichnisses erkundigen. Das amtliche Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert. Es enthält einen der Öffentlichkeit frei zugänglichen Teil sowie einen passwortgeschützten Teil. Der passwortgeschützte Bereich ist zwar den Vergabestellen der öffentlichen Auftraggeber vorbehalten. Aber auch im öffentlichen Teil des amtlichen Verzeichnisses PQ-VOB sind ausschließlich Unternehmen mit gültiger Präqualifizierung sichtbar. Der für die Öffentlichkeit frei zugängliche Teil gibt Auskunft über Name, Anschrift, Leistungsbereiche und Registriernummer der präqualifizierten Bauunternehmen.

Die präqualifizierten Unternehmen wurden hinsichtlich deren Eignungsnachweise bezüglich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 6a VOB/A bzw. § 6a EU VOB/A geprüft und präqualifiziert.

Die Vergabe an präqualifizierte Nachunternehmer hat zudem den Vorteil der Enthaftung. Nach § 28e Abs. 3b SGB IV entfällt für den Hauptauftraggeber die Haftung, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Nachunternehmer ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt haben. Mit dem Eintrag ins Amtliche Verzeichnis gilt die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Nachunternehmers als nachgewiesen. Werden präqualifizierte Nachunternehmer beauftragt, entfällt somit die Generalunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3b SGB IV.

Hinweise für private Auftraggeber

Kontakt

DQB Deutsche Gesellschaft für
Qualifizierung und Bewertung mbH

Abraham-Lincoln-Straße 30
65189 Wiesbaden

Telefon 0611 - 79 49 90-0
Telefax 0611 - 79 49 90 -29

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